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Kontakt
OUT-XTREME GmbH
Garden City Strasse 2
D-96450 Coburg
Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. 10:00 - 20:00 Uhr
Sa. 09:00 - 18:00 Uhr
unsere GPS Daten: 50°17'7.55”N 10°58'51.00”E
| Fon | +49/(0)9561/ 239933-0 |
| Fax | +49/(0)9561/ 239933-1 |
| info@out-xtreme.com |
Impressum
Betreiber dieser Website ist die
OUT-XTREME GmbH
Garden City Strasse 2
D-96450 Coburg
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Samstag: 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
| Fon | +49/(0)9561/ 239933-0 |
| Fax | +49/(0)9561/ 239933-1 |
| info@out-xtreme.com | |
| www.out-xtreme.com |
Vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herrn Martin Herpich Dipl.-Ing. (FH) und
Alexander Müller Dipl.-Ing. (FH) geschäftsansässig unter der vorgenannten Anschrift,
eingetragen im Handelsregister beim
Amtsgericht Coburg, HRB 4126
Ust.ID-Nr.: DE248465692
Verantwortlich für Inhalte
Martin Herpich Dipl.-Ing. (FH) und Alex Müller Dipl.-Ing. (FH)
© Copyright
Die in der Website enthaltenen Textbeiträge und Abbildungen sind urheber-
rechtlich geschützt. Das Copyright liegt bei der Out-Xtreme GmbH oder den
Fotografen. Alle Teile der Website unterliegen dem Copyright und sind
urheberrechtlich als Datensammelwerk geschützt. Jede Verwertung bedarf der
schriftlichen Zustimmung der Out-Xtreme GmbH.
Haftungsausschluss
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für
die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind aus
schließlich deren Betreiber selbst verantwortlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen OUT-XTREME GmbH
Vorbemerkung
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
1 Bestellung und Auftragsannahme
(1) Sämtliche Bestellungen, die OUT-XTREME vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
2 Lieferzeit
(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
(2) Die von OUT-XTREME genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von OUT-XTREME schriftlich bestätigt worden.
(3) Die Lieferung durch OUT-XTREME steht unter dem Vorbehalt der Selbstbeliefe-rung. OUT-XTREME wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
(4) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarten Sicherheiten.
(5) Im Übrigen ist der Käufer im Fall eines von OUT-XTREME zu vertretenden Ver-zuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
3 Versand
(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz von OUT-XTREME auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht OUT-XTREME die Wahl des Transportunternehmers so-wie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absen-dung ab Sitz von OUT-XTREME auf den Käufer über, wenn frachtfreie Liefe-rung vereinbart ist.
(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lager-spesen) hat der Käufer zu tragen.
(3) OUT-XTREME ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Ver-pflichtung ist von OUT-XTREME schriftlich übernommen worden.
4 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Ware zwei Jahre, für gebrauchte Ware ein Jahr ab Auslieferung.
(2) Der Käufer hat OUT-XTREME eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen.
(4) Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschla-gen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(5) Es gelten die in Ziffer 5. getroffenen Haftungsregelungen, darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen.
5 Haftung für Pflichtverletzung; Haftungsbeschränkung
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch OUT-XTREME Folgendes:
(1) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen Mangels kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(2) Der Lieferant haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist durch OUT-XTREME, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehil-fen beruhen. Soweit OUT-XTREME bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet OUT-XTREME allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(3) OUT-XTREME haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Be-steller Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. OUT-XTREME haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(4) Eine weitergehende Haftung durch OUT-XTREME ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt ins-besondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergebli-cher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung durch OUT-XTREME ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6 Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
OUT-XTREME übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko.
Die Übernahme von Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
7 Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz von OUT-XTREME in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8 Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Rechnungen von OUT-XTREME sind sofort netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7,5 %, auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
(3) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden von OUT-XTREME unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an be-rechnet. OUT-XTREME übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
(4) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gut-geschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen von OUT-XTREME gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Das selbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehen-der Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
(6) Sämtliche Forderungen von OUT-XTREME gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Be-stimmungen OUT-XTREME zum Rücktritt berechtigen.
9 Eigentumsvorbehalt
(1) Jede von OUT-XTREME gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur voll-ständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Käufer ist keinesfalls gestattet.
(2) Sollte der Käufer eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder an-derweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung ent-stehenden Forderungen an OUT-XTREME ab. Der Käufer ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Käufer bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und die-sen zu veranlassen, an OUT-XTREME zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. OUT-XTREME ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(3) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist OUT-XTREME sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer ei-desstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der ge-pfändeten Ware um die von OUT-XTREME gelieferte und unter Eigentumsvor-behalt stehende Ware handelt.
(4) Die Geltendmachung der Rechte von OUT-XTREME aus dem Eigentumsvorbe-halt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von OUT-XTREME gegen den Käufer angerechnet.
10 Rücktrittsrecht durch OUT-XTREME
OUT-XTREME ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen OUT-XTREME und Käufer handelt.
(2) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeu-tung sind.
(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von OUT-XTREME stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon beste-hen nur, soweit OUT-XTREME ihr Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
11 Sonstiges
Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheits-gesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verur-sacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes beschränkt.
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Als Erfüllungsort wird Coburg vereinbart.
(2) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öf-fentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von OUT-XTREME ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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